Angesichts der anhaltenden heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen usw., höchste Brandgefahr.
Höchste Waldbrandstufe 5 von 5
Die Gemeinde Kleinostheim sieht sich angesichts der extrem hohen Brandgefahr gehalten, jegliche Art von offenem Feuer außerhalb der geschlossenen Ortslage ausnahmslos zu untersagen.
Auch beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist derzeit höchste Vorsicht geboten.
Wir verweisen hierzu auf die Allgemeinverfügung vom 10.08.2026 im digitalen Amtsblatt.
Auszug aus der Allgemeinverfügung:
- Der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien, bei denen das Feuer nicht verwahrt
wird, also auf dem Boden abgebrannt wird, wird außerhalb der geschlossenen Ortslage
hiermit untersagt.
Das Verbot gilt insbesondere für Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten
Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage im Gesamtgebiet der Gemeinde
Kleinostheim sowie dem gemeindlichen Grillplatz.
Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) und c) bis f) genannten Sicherheitsmaßnahmen gelten
sinngemäß. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. - Beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist bei
offenem Feuer oder der Verwendung von Grillkohle und ähnlichem dafür Sorge zu
tragen, dass diese ordnungsgemäß abgelöscht werden. Es sind unbeschadet weiterer
gesetzlicher Regelungen insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
a) Im Umfeld des Grills ist dafür zu sorgen, dass sich kein Bewuchs entzünden kann.
b) Der Grill ist auf befestigten (nicht brennbaren) Flächen aufzustellen.
c) Ein Funkenflug ist zu vermeiden.
d) Geeignete Löschmittel (z. B. angeschlossener Wasserschlauch, gefüllter
Wassereimer oder Feuerlöscher) sind im Umfeld des Grills bereitzustellen.
e) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist
unverzüglich zu löschen.
f) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen
beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Ziffern 1 oder 2 wird ein
Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro fällig. - Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt
mit Ablauf des 30. August 2026 außer Kraft.
Quelle: Microsoft Word – Allgemeinverfügung.doc
Die Gemeinde Goldbach hat bereits seit längerer Zeit eine entsprechende Allgemeinverfügung.
Wir hatten unsere Verwaltung per Email vom 22.07.26 bereits darum gebeten, dies auch für Kleinostheim zu prüfen.
Wir danken nun für die Umsetzung am 10.08.2026
