Ist in Kleinostheim keine hybride Bürgerversammlung möglich? Oder verstößt die Bayrische Gemeindeordnung gegen Datenschutz?

2024 hatte ich in der Bürgerversammlung mündlich einen Antrag gestellt, dass der Gemeinderat darüber beraten und beschließen möge, dass ab 2025 die Bürgerversammlungen in hybrider Form (Art. 18 Abs. 4 S. 6 Bayrische Gemeindeordnung – GO) abgehalten wird, alternativ zumindest ein Livestream der Bürgerversammlung online übertragen wird (Art. 18 Abs. 4 S. 2 GO). Der Antrag wurde von der Mehrheit der Bürgerversammlung zur Behandlung an den Gemeinderat weitergeben. Aus mir nicht bekannten Gründen wurde der Antrag dann aber nicht auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung genommen und somit auch nicht vom Gemeinderat behandelt.

Bei der Bürgerversammlung 2025 habe ich daher den Antrag vorab schriftlich an die Gemeindeverwaltung geschickt und erneut bei der Bürgerversammlung vorgetragen. Von der Gemeindeverwaltung wurden Argumente gegen den Antrag in der Bürgerversammlung vorgetragen. Insbesondere wurde auf das (angeblich) entgegenstehende Datenschutzrecht verwiesen. Nach meinen (erneuten) Hinweis, dass eine datenschutzkonforme Übertragung möglich ist, wurde der Antrag wieder von der Mehrheit der Bürgerversammlung zur Behandlung an den Gemeinderat weitergeben.
In der Gemeinderatssitzung vom 25.09.2025 wurde dann der Antrag behandelt. Leider wurde ich darüber von der Gemeindeverwaltung, entgegen meiner entsprechenden Bitte, nicht vorab informiert.

Die Bayrische Gemeindeordnung (GO) gibt in Art. 18 Abs. 4 vor, dass der Gemeinderat durch einfachen Beschluss über das Ob und das Wie eines Livestreams der Bürgerversammlung entscheidet. Für die Durchführung einer hybriden Bürgerversammlung muss eine Satzung erlassen werden. Während Beratung des Themas im Gemeinderat wurde von der Gemeindeverwaltung und dem Bürgermeister erneut Datenschutzprobleme „vorgeschoben“ und darauf verwiesen, dass der „alte“ Gemeinderat nicht den ab Mai 2026 neuen Gemeinderat durch eine Satzung binden solle.

Der Gemeinderat beschloss trotzdem mit großer Mehrheit, dass die Bürgerversammlung zusätzlich zur Präsenzveranstaltung als Livestream übertragen wird. Eine Einschränkung auf nur Teile der Bürgerversammlung gab es in diesem Beschluss nicht.

Mit großer Verwunderung habe ich dann die diesjährige Einladung zur Bürgerversammlung im Mitteilungsblatt gelesen (auf der Homepage der Gemeinde wurde die Einladung erst einen Tag vor der Versammlung eingestellt): „Die Begrüßung, Rückblick und Aktuelles aus der Gemeinde werden per Livestream übertragen. Die Behandlung von Anträgen und weiteren Wortmeldungen können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht übertragen werden.“
Auf meine schriftliche Bitte an die Gemeinde um ausführliche Darlegung der (datenschutz-)rechtlichen Gründe, die gegen eine grundsätzliche Übertragung der Behandlung von Anträgen und weiteren Wortmeldungen sprechen, habe ich bis heute keine Antwort erhalten.
Die von mir zum Thema eingeschaltete Kommunalaufsicht am Landratsamt Aschaffenburg war so freundlich, mir sowohl ihre Korrespondenz mit der Gemeinde als auch deren Antwort zu kommen zu lassen.

Die Kommunalaufsicht hat bestätigt, dass in Vollzug des Gemeinderadbeschlusses die gesamte Bürgerversammlung zu übertragen sei. Wenn der Bürgermeister aus (Datenschutz)gründen der Meinung ist, dass er den Beschluss aus dem September 2025 so nicht umsetzen kann, dann hätte er dies im Gemeinderat thematisieren und sich einen ergänzenden Beschluss einholen müssen, so auch die Kommunalaufsicht. Zwischen dem Schreiben der Kommunalaufsicht an die Gemeinde und der Bürgerversammlung hat eine Gemeinderatssitzung stattgefunden. Vom Bürgermeister wurde das Thema „Bürgerversammlung“ nicht auf die Tagesordnung genommen und die Bürgerversammlung – wie von ihm angekündigt – nur teilweise übertragen. Somit wurde sowohl das Ansinnen meines Antrags als auch das Votum des Gemeinderats ignoriert. Eine Entscheidung des Bürgermeisters, einen Beschluss des Gemeinderates einfach nicht (komplett) umzusetzen, ist rechtlich nicht möglich. Der Bürgermeister darf sich die klaren Beschlüsse nicht so hinbiegen, wie sie ihm gefallen.

Warum schreibe ich „vorgeschobene“ Datenschutzprobleme: Selbstverständlich sind Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Umsetzung eines Livestreams einer Bürgerversammlung zu berücksichtigen. Dies hat aber natürlich auch der bayrische Gesetzgeber beachtet und entsprechende Regelungen in Art. 18 Abs. 4 GO aufgenommen. Auch das Bayerische Innenministerium und der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (zuständig für Behörden und staatlichen Stellen in Bayern) haben sich bereits zum Thema „Livestream“ und „hybride Sitzungen“ geäußert und datenschutzkonforme Handlungsempfehlungen ausgesprochen.1 Die Informationen sind einfach im Internet zu finden. Ich habe die entsprechenden Link an die Gemeindeverwaltung weitergeben, als ich sie zu dem Thema angeschrieben habe.

Ich bin mir sicher, dass eine datenschutzkonforme Übertragung einer Kleinostheimer Bürgerversammlung möglich ist. Man muss nur wollen.

Ich habe daher in der Bürgerversammlung 2026 den Antrag gestellt, dass der Gemeinderat darüber berät und in einer Satzung beschließt, dass ab 2027 die Bürgerversammlungen in hybrider Form (Art. 18 Abs. 4 S. 6 Bayrische Gemeindeordnung – GO) abgehalten wird. Dieser Antrag wurde von der Mehrheit der Anwesenden der Bürgerversammlung angenommen. Jetzt ist der Gemeinderat am Zug, und der Bürgermeister kann mit Unterstützung der Datenschutzbeauftragten der Gemeinde einen datenschutzkonformen Satzungsvorschlag erarbeiten und dem Gemeinderat vorlegen.

Katrin Brand,
parteilos, Wirtschaftsjuristin, grüne Gemeinderatskandidatin 2026

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Ein Kommentar

  1. Seltsam. In anderen Gemeinden verläuft das alles problemlos. Kürzlich auch erst wieder in Mainaschaff: hier wurde der Teil mit den Bürgerfragen / Bürgeranträgen auch gestreamt (allerdings wurden keine Personen gezeigt, sondern nur die Präsentation).
    So stelle ich mir es auch für Kleinostheim vor.

Umstellung von Trinkwasser auf…