Tempo 30 in Kleinostheim (Teil 1)

Tempo 30 im Ortsgebiet Kleinostheim – das fordern nicht nur wir GRÜNE. Was steckt dahinter?
Ist es nur eine ideologische Forderung oder gibt es fachliche Gründe? Dem wollen wir in einer kleinen Reihe nachgehen.
Einige Gemeinden im Landkreis Aschaffenburg haben schon Tempo 30 eingeführt. In Hösbach, Stockstadt oder Karlstein gilt abseits der überörtlichen Straßen durchgehend Tempo 30, Goldbach hat Tempo 30 innerorts beschlossen. In vielen Orten im Landkreis Aschaffenburg und in der Stadt wird aktuell über Tempo 30 diskutiert – ob in Wohngebieten oder Ortsdurchgangsstraßen. Auch in Kleinostheim. Zuletzt wurde allerdings Tempo 30 in der Waldstadt und für den Bereich der Alten Poststraße (u.a. Umfeld Sportlerheim) abgelehnt.
In mehreren Beiträgen wollen wir der Forderung nach Tempo 30 nun sachlich auf den Grund gehen. Grundlage dafür sind Vorarbeiten des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC), des Verkehrsclubs Deutschland (VCD), des Umweltbundesamtes und des Verkehrswissenschaftlers Martin Randelhoff (Zukunft Mobilität). Eingeflossen sind auch Erkenntnisse aus dem Zukunftskongress der Landkreis-Grünen vom Frühjahr dieses Jahres.

Welche Regelungen gibt es zu Tempo 30?
Neben der „Streckenbezogenen Anordnung“ gibt es die ausgewiesenen Tempo-30-Zonen. Rechtliche Ausgangsbasis ist der § 45 StVO Abs. (1c). Dort heißt es: „Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (…) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken (…). An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. (…).

Wer entscheidet Tempo 30 bei Ortsstraßen?
Nicht die Polizei. Ihre Rolle ist darauf beschränkt, zu beraten. Die endgültige Entscheidung trifft die Straßenverkehrsbehörde, für Gemeindestraßen also die Gemeinde. Oft folgt die Gemeinde dann den Empfehlungen der Polizei, die bisher eher nicht die Anwohner *innen und die von uns in den nächsten Ausgaben beschriebenen Punkte, sondern „die Flüssigkeit des Autoverkehrs“ im Blick hat.

Wie sieht es bei Bundesstraßen und Staatsstraßen aus?
Hier ist Lage etwas komplizierter. Hier kann Tempo 30 oft nur dann eingeführt werden, wenn Lärm- und Emissionsbelastungswerte überschritten werden oder die Straßenqualität schlecht ist.

Tino Fleckenstein

Thema der nächsten Woche: Verkehrssicherheit und Kostenersparnis

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