Erfreulich: Tempo 30 bleibt


Auf der Sitzung des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses der Gemeinde Kleinostheim am 16. September konnte Bürgermeister Dennis Neßwald Erfreuliches vermelden: Die Tempo-30-Regelung auf der B 8 bleibt vorerst bis zur Renovierung bestehen und wird nicht, wie zuvor angekündigt, durch die Straßenbehörde zurückgenommen.
Da „Lärmmessungen“ (berechnete Werte aufgrund von Verkehrszählungen) eine angebliche Verbesserung ergeben haben sollen, wollte die Straßenbaubehörde als Entscheidungsträger die Tempo-30-Regelung, die dem Lärmschutz dient, zurücknehmen. Die Verwaltung widersprach diesem Vorhaben mit dem Verweis auf den schlechten Straßenzustand der B8 und hatte mit dieser Argumentation Erfolg. Vielen Dank an alle Beteiligten.
Dass nun das Zusatzschild „Lärmschutz“ gegen das Zusatzschild „Straßenschäden“ ausgetauscht wird, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der enorme Straßenverkehr auf der B 8 für die AnwohnerInnen nach wie vor eine extreme Belastung ist und die Tempo-30-Zone ohnehin nur einen kleinen Teil der B 8 abdeckt.
Hier müssen Lösungen gefunden werden, die alle AnwohnerInnen vor dem extremen Straßenlärm schützt. Der Transitverkehr wird unserer Ansicht nach nur bedingt durch eine ausgeschilderte Umfahrungsempfehlung via B 469 vermindert. Sinnvoller wäre es, wenn Navigationsrechner die Strecke durch Kleinostheim wegen einer möglichst langen Tempo-30-Strecke nicht mehr als schnellste Route errechnen.
Olav Dornberg

Laut Lärmkartaster werden hier weiterhin Werte über 75db ermittelt.

Link: Lärmkartaster Bayern

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2 Kommentare

  1. Gilt Tempo 30 auch für Radfahrer?

    Ich wurde bei dieser Geschwindigkeit schon des Öfteren von Radfahrern überholt. Das ist kein Scherz!

    1. Wenn Tempo 30 Zone (Zeichen 274.1) oder eine zulässige Geschwindigkeit per Zeichen 274 vorgegeben, dann gilt diese für ALLE Fahrzeuge, also auch Fahrräder oder Kinderroller. Wer im Hungerweg ungebremst mit dem Rad herunterfährt und wird kontrolliert hat ein Thema. Da gälte gleiches Recht für alle!

      Fallstrick!: 50 Innerorts gilt nur für Kraftfahrzeuge! (§ 3 StVO (3) Ziffer 1)! Wenn also außer dem Ortsschild keine Vorgabe können muskelbetriebene Fahrzeuge dort auch schneller fahren!

      Tino Fleckenstein, ADFC Aschaffenburg-Miltenberg e.V.