Antrag: Werbung für Bürgerversammlungen

Geschäftsordnung §15: Abhalten von Bürgerversammlungen

Bürgerversammlungen* sollen auf der gemeindlichen Internetseite, in der Lokalpresse und per Aufstellen von Plakaten beworben werden, um eine rege Teilnahme zu erzielen und die Bürgerbeteiliung zu erhöhen. *

Antrag: Der Paragraf 15: „Der Erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.“ wird ergänzt durch den Zusatz: „Bürgerversammlungen werden auf der gemeindlichen Internetseite, in der Lokalpresse und per Aufstellen von Plakaten beworben.

abgelehnt


Aber keine Sorge: wir werden für die Bürgerversammlungen schon rechtzeitig Werbung machen und hoffen, dass uns die KollegInnen der anderen Parteien uns das gleich tun.
Wir werden weiterhin Anträge stellen, um mehr Bürgerbeteiligung und Transparenz zu ermöglichen.
Der Antrag war uns sehr wichtig, die Bürgerversammlung den BürgerInnen Mitbestimmung ermöglicht:

*Hintergrund-info zur Bürgerversammlung aus der Bayerische Gemeinde-Ordnung:

Art. 18 Mitberatungsrecht (Bürgerversammlung)
(1) 1In jeder Gemeinde hat der erste Bürgermeister mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten einzuberufen. 2In größeren Gemeinden sollen Bürgerversammlungen auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
(2) 1Eine Bürgerversammlung muß innerhalb von drei Monaten stattfinden, wenn das von mindestens 5 v.H., in den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von mindestens 2,5 v.H. der Gemeindebürger unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird; die Bürgerversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen, wenn es spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung bei der Gemeinde schriftlich beantragt wird. 2Die Tagesordnung darf nur gemeindliche Angelegenheiten zum Gegenstand haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gemeindeteile, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch selbständige Gemeinden waren, und in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern für Stadtbezirke; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Gemeindeteil oder Stadtbezirk beziehen. 4Die Einberufung einer Bürgerversammlung nach den Sätzen 1 und 3 kann nur einmal jährlich beantragt werden.
(3) 1Das Wort können grundsätzlich nur Gemeindeangehörige erhalten. 2Ausnahmen kann die Bürgerversammlung beschließen; der Vorsitzende soll einem Vertreter der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. 3Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. 4Stimmberechtigt sind ausschließlich Gemeindebürger.
(4) 1Empfehlungen der Bürgerversammlungen müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Gemeinderat behandelt werden. 2Diese Frist und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ruhen während der gemäß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Ferienzeit.
aus: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-18

Deshalb ist die Bürgerversammlung ein wichtiges Instrument für eine Bürgerbeteiligung: Jede(r) GemeindebürgerIn hat ein Rederecht und kann auch über Themen abstimmen lassen, die dann im Gemeiderat behandelt werden müssen.

Alternativ hierzu hat jede(r) GemeindebürgerIn die Möglichkeit, einen Bürgerantrag zu stellen oder einem Bürgerentscheid zu beantragen (= Bürgerbegehren).

Artikel kommentieren

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch diese Website einverstanden. Weiteres entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.

bitte lies die Datenschutzbestimmung und stimme dieser zu